Haftpflichtversicherung

Versicherungssumme:

5 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden

versicherter Personenkreis:

Mitglieder des Vorstandes und der vom Vorstand beauftragen Vereinsmitglieder in dieser Eigenschaft,
sämtliche übrige Mitglieder aus der Betätigung und im Interesse und für Zwecke des versicherten Vereins bei Veranstaltungen,
sämtliche übrige Angestellte und Arbeiter für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Verein verursachen,
offizielle Gäste bei Schießveranstaltungen.

versicherte Risiken:

Versichert sind alle sich aus den gewöhnlichen satzungsgemäßen oder sonst aus dem Vereinszweck ergebenden Veranstaltungen (z.B. Mitgliederversammlungen, Vereinsfestlichkeiten, Schützenfeste, interne und offene Wettbewerbe). Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich den Vereinszwecken dienen sowie von Vereinsschießständen. Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist, dass alle behördlichen Auflagen und Vorschriften erfüllt sind.

Mietsachschäden

Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden aus sonstiger Ursache an unbeweglichen Sachen (auch Schießscheiben/-anlagen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind) und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Innerhalb der Sachschadendeckungssumme beträgt die Höchstentschädigung 50.000 Euro.

Böllerschießen

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten/polizeilich genehmigten Besitz und der zugelassenen Verwendung von Böllern, Schallkanonen, Salutgewehren und dergleichen.

Explosionsgefährdete Stoffe

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht

aus dem nicht gewerbsmäßigen, behördlich genehmigten Wiederladen von Sportpatronen für Waffen, die nach den Bestimmungen des Bundes bei dem von ihm anerkannten Schießen zugelassen sind;
aus dem behördlich genehmigten Erwerb, dem Umgang, der Aufbewahrung und der Beförderung von Nitrocellulose-Pulvern zum nicht gewerbsmäßigen Wiederladen von Patronenhülsen sowie Schwarzpulver zum Vorderladen und Böllerschießen.

Besondere Vereinbarungen

In teilweiser Abänderung der Ziffer 7.4 und 7.5 AHB erstreckt sich der Versicherungsschutz im Rahmen der Vertragsbestimmungen auch auf gesetzliche Haftpflichtansprüche.

eines Vereinsmitgliedes sowie den Gastschützen gegen den Bund, seine Verbände oder Vereine;
eines Vereinsmitgliedes sowie von Gastschützen gegen ein Mitglied eines anderen Vereins des Bundes, eine Verbandes oder Vereines der Liga gegen einen anderen Verband oder Verein des Bundes oder den Bund selbst;
eines Vereinsmitgliedes sowie von Gastschützen gegen eine vom Bund, seinen Verbänden und Vereinen bestellte Aufsichtsperson (z.B. Jugendleiter, Wettkampfleiter) wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht, gleichgültig ob die Aufsichtstätigkeit unentgeltlich ausgeübt wird;
zwischen Mitgliedern und Gastschützen ein- und desselben Vereines untereinander. Dieser Versicherungsschutz wird nur subsidiär gewährt, das heißt, ein etwa aus anderen Versicherungen bestehender Versicherungsschutz (z.B. Privathaftpflichtversicherung des Schadenverursachers) geht vor – soweit dessen Versicherungsschutz ausreichend ist. Bei geringerer Deckung als diejenige dieses Vertrages greift der Versicherungsschutz dieses Vertrages ein.

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